DGUV Regel 112-139

Die DGUV stellt ein umfassendes Regelwerk für den Arbeitsschutz zur Verfügung. DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogene Inhalte zusammen.

Die DGUV Regel 112-139 trägt den Titel „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“. Die bisherige Bezeichnung lautete BGR/GUV-R 139 oder BGR 139. Diese Regel erläutert § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), § 4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und §§ 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen, die gefährliche Arbeiten ausführen, durch Personen-Notsignal-Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.

Quelle: DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“

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