Allgemeinzuteilung

Frequenzen können der Allgemeinheit zugeteilt werden. Diese Art der Zuteilung bezeichnet man als Allgemeinzuteilung. Die Grundlage hierfür ergibt sich aus § 55 Abs. 2 TKG. Im Gegensatz zur Allgemeinzuteilung steht die Einzelzuteilung.

 

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